Arbeitnehmer
Steuertipps für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben mehrere Chancen zum Steuersparen: Sie können mit dem Arbeitgeber geldwerte Vorteile wie Kindergartenzuschüsse vereinbaren. Und bei der Gehaltsabrechnung lohnt sich ein Freibetrag. Für viele Ehepaare zahlt sich ein Wechsel der Steuerklassen aus. Außerdem können alle Werbungskosten absetzen, wenn ihre Ausgaben für den Beruf über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 000 Euro im Jahr liegen.
Arbeitnehmer und ihre Werbungskosten
Pauschal erkennt das Finanzamt 1 000 Euro im Jahr als Werbungskosten an. Dieser Arbeitnehmerpauschbetrag wirkt sich schon bei der Lohnabrechnung aus. Viele Lohnsteuerzahler setzen über die Steuererklärung mehr ab – vor allem für den Arbeitsweg, Dienstreisen, Arbeitszimmer, Fortbildungen, berufliche Zweitwohnungen oder Umzüge. Schon wer 15 Kilometer von der Firma entfernt wohnt und 230 Tage im Jahr arbeitet, schafft die Grenze von 1 000 Euro im Jahr.
Freibetrag und optimale Steuerklasse
Vor allem Ehepaare können mit der Wahl der Steuerklassen die Lohnsteuer drücken. Oft erhöhen sie damit auch Leistungen wie das Elterngeld, das Mutterschaftsgeld oder das Arbeitslosengeld. Für Alleinerziehende ist die Steuerklasse II am besten, weil dort ihr spezieller Entlastungsbetrag eingearbeitet ist. Viele Arbeitnehmer senken außerdem mit einem Freibetrag ihre Lohnsteuer. Sie bekommen ihn zum Beispiel vom Finanzamt, wenn ihre Werbungskosten höher als 1 600 Euro im Jahr sind.
Geldwerter Vorteil statt Lohnerhöhung
Für Lohnerhöhungen oder Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld zahlen Arbeitnehmer Steuern und oft auch Sozialabgaben. Die können sie sparen, wenn sie stattdessen mit dem Arbeitgeber geldwerte Vorteile vereinbaren. Infrage kommen zum Beispiel Benzingutscheine, Jobtickets und Zuschüsse zum Kindergartenbeitrag oder zu einem Gesundheitskurs.
Zivilprozesskosten bei Existenzbedrohung absetzbar
Prozesskosten können seit einer eingeführten gesetzlichen Neuregelung nur noch bei existenzieller Bedrohung des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Diese Maßnahme des Gesetzgebers war eine Reaktion auf geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der VI. Senat hatte in einem Grundsatzurteil im Jahr 2011 in Umkehrung der vorherigen Rechtsprechung des III. Senats einen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich anerkannt. Viele Finanzgerichte urteilten daraufhin gleichermaßen im Sinne des Steuerpflichtigen. Nunmehr ist der VI. Senat in einem der diversen anhängigen Revisionsverfahren ziemlich überraschend von seiner Rechtsauffassung abgekehrt und erkennt Zivilprozesskosten ebenfalls nur noch mehr bei Existenzbedrohung an. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die jetzige Rechtslage geben.
Wann muss eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden ?
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben ? Und warum muss ich bei Steuerklassenwahl 3/5 nachzahlen?
Das Jahr 2018 neigt sich langsam dem Ende zu und viele Bürger und Bürgerinnen fragen sich: Muss ich eigentlich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Monatlich zahle ich doch meine Lohnsteuer an das Finanzamt. Warum soll ich jetzt noch eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich gilt für alle deutschen Steuerzahler: Ehepaare, die zusammen mehr als 18.000 EUR und Singles die mehr als 9.000 EUR im Jahr einnehmen, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für Arbeitnehmer und Rentner gelten besondere Regeln. Sie als Arbeitnehmer müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie oder Ihr Ehepartner berufstätig sind und einer von Ihnen die Steuerklasse III oder V hat, das Finanzamt Ihnen oder Ihrem Ehepartner Freibeträge eingetragen hat, zum Beispiel den Behindertenfreibetrag, Sie neben Ihrem Gehalt weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld von mehr als 410 EUR im Jahr erhalten haben, Sie geschieden wurden und Sie oder Ihr ehemaliger Ehepartner im gleichen Jahr wieder geheiratet haben, Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben, der nicht pauschal versteuert wurde. Als Rentner müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie mehr als 1.500 EUR im Monat erhalten und bisher keine Einkommensteuererklärung gemacht haben.
Ehepaare entscheiden sich häufig für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5. Aber Achtung: Die Steuerklassenwahl 3 und 5 führt immer zu einer Pflichtveranlagung, eine Einkommensteuererklärung muss also in jedem Fall beim Finanzamt eingereicht werden. Bei der durch die Steuerklassenkombination 3 und 5 unvermeidbaren Folge, einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen zu müssen, müssen Ehepaare überdies seit dem Veranlagungsjahr 2010 mit einer noch geringeren Steuererstattung bzw. höheren Steuernachzahlung rechnen. Grund dafür ist, dass bei der Steuerklasse 5 ab 2010 erstmals beim monatlichen Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde.
Beispiel: Je größer die Gehaltsunterschiede der Ehepartner sind, desto unangenehmer wird das Ergebnis der Einkommensteuererklärung ausfallen. Bei einem Ehepaar (je 12 Gehälter und kirchensteuerpflichtig) mit 15.000 Euro und 35.000 Euro Bruttojahresgehalt sowie Steuerklasse 5 und 3, kann die Nachzahlung 920 Euro betragen. Dieses Ehepaar musste im Vergleich zum Jahr 2009 lediglich 190 Euro Steuern nachzahlen.
Fazit
Der deutsche „Steuer Dschungel“ ist nicht immer einfach zu bewältigen. Deshalb ist jedermann gut beraten, sich im Vorfeld ausreichend zu informieren und den Weg zum Steuerberater zu suchen oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit seinen steuerpflichtigen Aufgaben zu beauftragen. Aber auch ein Anruf bei zuständigen Finanzamt sorgt oftmals für Klarheit.
Spendenbescheinigung
Bei Zuwendungen bis 200 Euro reicht ein "vereinfachter Nachweis", zum Beispiel ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Wir zeigen, wie das geht.
Willi möchte das Deutsche Rote Kreuz unterstützen und überweist per Online-Banking eine Spende in Höhe von 150 Euro. Mit seiner Spende bleibt Willi unter der Grenze von 200 Euro. Deshalb braucht er auch keine Zuwendungsbestätigung – also keinen schriftlichen Nachweis über die Spendensumme – des Deutschen Roten Kreuzes. Ein so genannter vereinfachter Nachweis, zum Beispiel eine Buchungsbestätigung der Überweisung, reicht aus. Der Betrag von 200 Euro gilt übrigens für jede Einzelspende, nicht für die Summe der im Jahr geleisteten Spenden. Willi könnte also auch für eine zweite Spende in Höhe von 100 Euro einen vereinfachten Nachweis erbringen.